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Anja Bornemann-Pietsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
AKTUELL - BESONNEN - PROGRESSIV
MEDIZINRECHT
Als (Zahn-)Ärztin oder (Zahn-)Arzt haben Sie - neben Ihrer Aufgabe,
"der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung" zu dienen
(§ 1 MBO-Ä) - weitere Pflichten zu erfüllen, beispielsweise
Aufklärung - Behandlung - Delegation - Dokumentation - Organisation
Der Umfang dieser zahlreichen Pflichten wird durch die Rechtsprechung bestimmt.
Fortlaufend ergehen neue Urteile, die bestehende Pflichten
teilweise einschränken,
teilweise erweitern,
teilweise präzisieren.
Stets ist der Einzelfall maßgeblich.
Sofern Patientinnen oder Patienten der Ansicht sind, ärztlich oder
zahnärztlich fehlerhaft und/ oder unzureichend aufgeklärt und/ oder behandelt
worden zu sein, können Ärzte und Zahnärzte aufgrund der angeblichen
Verletzung dieser Pflichten mit nachstehend beispielhaft aufgeführten Vorwürfen konfrontiert werden
- Dokumentationsfehler, Dokumentationsmängel
- unterlassene Befunderhebung
- Verstoß gegen (fach-)ärztliche Standards, Leitlinien, Richtlinien
und sich materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen
ausgesetzt sehen.
Neben dieser zivilrechtlichen Haftung
- Schäden werden grundsätzlich von der Berufshaftpflichtversicherung
reguliert - steht die - häufig weitreichendere - strafrechtliche Verantwortung
(Beispiele relevanter Straftatbestände aus (zahn-)ärztlicher Sicht
finden Sie unter der Rubrik "Arztstrafrecht";
wichtige Hinweise zu Ihren Rechten und Pflichten im Ermittlungs- und
Strafverfahren habe ich auf der Internetseite www.arzt-und-strafrecht.de
unter der Rubrik "Strafrecht" eingestellt.
Insbesondere im Hinblick auf etwaiges strafrechtlich relevantes Verhalten
im Zusammenhang mit der (zahn-)ärztlichen (Un-)Tätigkeit
ist es von ausschlaggebender Bedeutung,
rechtzeitig
- also auch bei "lediglich" zivilrechtlicher Inanspruchnahme
durch die Patientin/ den Patienten - anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Neben (dem Ruhen oder) dem Entzug der Approbation sowie
- bei Vertragsärzten dem Entzug der Kassenzulassung -
kann sowohl mit der Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens (sic!),
als auch mit der strafrechtlichen Verurteilung ein Berufsverbot einhergehen,
das letztlich auch zu einem (zeitlich begrenzten) Wegfall der Existenzgrundlage führen kann.
Ob sich die erhobenen Vorwürfe
- in zivilrechtlicher und/ oder strafrechtlicher Hinsicht -
bestätigen werden, ist von etlichen Faktoren abhängig.
Ich kann Ihnen helfen, aus der Gefahrenzone heraus zu kommen.
Wenn Sie Ihre Rechte kennen, können Sie Ihre Rechte durchsetzen.
STRAFRECHT
Die Tätigkeit als Fachanwältin für Strafrecht umfasst beispielsweise
im frühestmöglichen Stadium die Verteidigung im Ermittlungsverfahren
- gegenüber der Staatsanwaltschaft,
- gegenüber dem Gericht auch in den Eilfällen
im Fall der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und
der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht
die Verteidigung in der Hauptverhandlung
im Fall eines für den Angeklagten negativen Urteils oder
im Fall eines für den Angeklagten positiven Urteils,
d.h. Freispruchs,
bei einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
die Verteidigung im Rechtsmittelverfahren
die Tätigkeit als Zeugenbeistand,
d.h. die Wahrung der Rechte von Zeugen.
Von Bedeutung ist hier das dem Zeugen zustehende Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO (Strafprozessordnung).
Welche Bedeutung haben diese Ausführungen für Sie?
Möglicherweise sind Sie derzeit Zeugin oder Zeuge - und daher (noch) nicht Beschuldigte(r).
Möglicherweise haben Sie eine Ladung zur Zeugenvernehmung erhalten.
Möglicherweise sehen Sie die Gefahr, während der Ermittlungen
des zunächst gegen eine andere Person gerichteten Ermittlungsverfahrens
zur/ zum Beschuldigten zu werden.
Beugen Sie einer Gefahrensituation rechtzeitig vor und nehmen Sie frühestmöglich fachkundige Hilfe in Anspruch.